SATZUNG des Eisenbahner-Sportverein „Lokomotive“ Ebersbach e.V.

§ 1 NAME UND SITZ

Der Eisenbahner-Sportverein „Lokomotive“ Ebersbach e.V. (nachfolgend ESV LOK EBB genannt) mit Sitz in 02730 Ebersbach, eingetragen in das Vereinsregister VR 9102 beim Amtsgericht Dresden, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 ZWECK

Der Zweck des Vereines ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und nach Zustimmung des Vorstandes verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Bedarf können die Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Sonstige Tätigkeiten für den Verein außerhalb der Organfunktion können gesondert vergütet werden (z.B. Übungsleiterentschädigung).

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Jeder Antragsteller erlangt die Vereinsmitgliedschaft nach Zustimmung des Vorstandes und erfolgter Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
  3. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitgliedes
    2. durch Austritt des Mitgliedes
    3. durch Ausschluss aus dem Verein
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten möglich.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach dreimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
  4. Über Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE
  1. Die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  3. Ehrenmitglieder können von der Beitrags- und Umlagezahlung befreit werden
  4. Die Höhe und Form der Beitragszahlung wird in der Beitragsordnung geregelt.
§ 6 STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis zum 18. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr gewählt werden.

§ 7 STRAF- ORDNUNGSMASSNAHMEN
  1. Ein Mitglied kann, nachdem Ihm die Möglichkeit zu Äußerung gegeben wurden ist aus wichtigen Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:
    1. Missachtung der Anordnung der Organe des Vereins
    2. Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung
    3. Eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, auch gegenüber anderen Vereinsmitgliedern
  2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
    1. Verweis
    2. Geldstrafe (über die Höhe entscheidet der Vorstand)
    3. zeitlich gegrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
  3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.
§ 8 RECHTSMITTEL

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§2) und gegen Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung beim Vorstand einzulegen. Über Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand.

§ 9 VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
  2. Die Mitgliederversammlung ist besonders für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Vereinsauflösung
    3. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung, nach Gesetz oder neuen Gegebenheiten ergeben. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt (Jahreshauptversammlung).
    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung an der Vereinstafel und auf der Vereins-Internetseite. Zwischen dem Veröffentlichungstermin der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 3 Wochen eingehalten werden. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    1. Entgegennahme der Berichte
    2. Kassenberichte und Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahlen soweit diese erforderlich sind
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    1. der Vorstand beschließt, oder
    2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt haben.
  4. Eine außer- oder ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidungen unberücksichtigt.
  6. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vereinsvorsitzenden eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden muss. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
§ 11 VORSTAND
  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem Stellvertreter
    3. dem Schatzmeister
    Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
  3. Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes: Der Vereinsvorstand ist für Angelegenheiten des Vereins zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
    1. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. Vorbereitung von Etats, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
    4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
  4. Der Vorstand tritt monatlich einmal zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  5. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, sowie der Schatzmeister haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen.
§ 12 PROTOKOLLIERUNG DER BESCHLÜSSE

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist im Protokollbereich des Vorstandes ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 13 KASSENPRÜFUNG

Die Kassenprüfung des Vereins wird in jedem Jahr einmal durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf 4 Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft und der Mitgliederversammlung, sowie dem Vorstand zum Bericht vorgelegt. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte erfolgt die Entlastung des Vorstandes.

§ 14 AUFLÖSUNG DES VEREINS
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen wenn es:
    1. Der Vorstand mit einer Mehrheit von dreiviertel der Mitglieder beschlossen hat, oder
    2. von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig ist.
  4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Oberlausitzer Kreissportbund e.V. , die/der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung und Beschaffung von Mitteln für den gemeinnützigen Zweck Sport zu verwenden hat.
§ 15 ERMÄCHTIGUNG

Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige, zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

§ 16 DATENSCHUTZ IM VEREIN
  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
    2. Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
    3. Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
    4. Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
    5. Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 17 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung wurde von den Mitgliedern des ESV LOK EBB am 16.10.2020 beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.


Download als PDF (Satzung vom 16.10.2020)